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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 144

Unterhaltsvorschüsse und Wanderarbeitnehmer-VO: Beide Elternteile können Vorschussanspruch vermitteln

iFamZ 2009/102

Matthias Neumayr

§ 2 Abs 1 UVG, VO (EWG) 1408/71

Sachverhalt: Kind, Mutter und Vater sind deutsche Staatsangehörige. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erster Instanz lebte die Minderjährige bei ihrer Mutter in Österreich, wo die Mutter als Arbeitnehmerin beschäftigt und daher auch sozialversichert war. Der Vater lebt in Deutschland und bezieht dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.

Das Erstgericht bewilligte dem Kind Titelvorschüsse für die Zeit von bis ; das Rekursgericht wies den Vorschussantrag ab. Da der – nach den Kollisionsregeln der VO (EWG) 1408/71 allein maßgebliche – geldunterhaltspflichtige Vater als Bezieher von Leistungen nach dem deutschen SGB II ausschließlich in das System sozialer Sicherheit in Deutschland eingebunden sei, habe das Kind keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse.

Rechtliche Beurteilung: Der OGH stellte den antragsstattgebenden Beschluss des Erstgerichts wieder her. Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigeneigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine – in Bezug auf Familienleistungen – von der VO (EWG) 1408/71 erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt. Diese Frage ist im Hinblick auf die unbestritten vorliegende Arbeitnehmereigenschaft der Mutter der Antragstellerin zu bejahen. Für die Frage des persönlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 ist nicht mehr entscheidend, ob auch der unterhaltspflichtige Vater seiner Tochter den Status einer Familienangehörigen iSd VO vermittelt.

Der weiters als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde gemeinschaftliche grenzüberschreitende Bezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände können in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen gesehen werden. Dieser notwendige grenzüberschreitende Bezug kann daher nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält.

Im vorliegenden Fall besteht der grenzüberschreitende Gesichtspunkt darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine deutsche Staatsangehörige ist, die jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erster Instanz in Österreich gearbeitet hat, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

Schließlich ist zu prüfen, ob auf die Antragstellerin das österreichische UVG oder im Hinblick auf den Wohnort des Vaters (Geldunterhaltsschuldners) in Deutschland das deutsche Unterhaltsvorschussgesetz anzuwenden ist.

Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art 13 Abs 1 der VO); dieser ist nach Titel II der VO zu bestimmen. Eine Person, die im Gebiet S. 145eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats (Beschäftigungslandprinzip, Art 13 Abs 2 lit a der VO).

In drei jüngeren Entscheidungen wurde (, 4 Ob 4/07b; , 6 Ob 121/07y; , 1 Ob 267/07g) vom OGH die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen an die Rechtsstellung des Geldunterhaltsschuldners anknüpfe. Dieser Ansicht, die in Widerspruch zur früheren Judikatur in vergleichbaren Fällen ( = SZ 2002/77; , 9 Ob 157/02g ua) steht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem derjenige Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 begründet. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Vaters als Geldunterhaltsschuldner ist den zitierten Koordinierungsregelungen nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher idR nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem derjenige Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird.

Im vorliegenden Fall unterliegt die Mutter in Bezug auf die Vermittlung von Familienleistungen allein österreichischem Recht, weshalb das Kind Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem österreichischen UVG hat.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn auch der Vater der Antragstellerin Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach deutschem Recht vermittelt. Für den Fall, dass für ein und dasselbe Kind in mehreren Mitgliedstaaten Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist in Art 10 Abs 1 lit b sublit i der VO (EWG) 574/72 für den Fall, dass Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats von einer Berufstätigkeit abhängen, eine Priorität der Familienleistungen des Wohnsitzstaats der Familienangehörigen normiert (Wohnortstaatsprinzip). Im anderen, nachrangig zuständigen Staat gebühren Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind.

Anmerkung

Worin liegt der Unterschied zu der zuvor abgedruckten Entscheidung 10 Ob 43/08h, iFamZ 2009/101, 144? Warum wird der „österreichische“ Unterhaltsvorschussanspruch in 10 Ob 43/08h direkt aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 12 EGV abgeleitet, während die Entscheidung 10 Ob 87/08d ausführlich auf die Koordinierungsregeln der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 und ihrer Durchführungs-VO (EWG) 574/72 Bezug nimmt? Braucht man diese Koordinierungsregeln neben dem Diskriminierungsverbot überhaupt noch?

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass in dem der Entscheidung 10 Ob 43/08h zugrunde liegenden Fall von vornherein nur die Vorschriften eines Mitgliedstaates – nämlich diejenigen Österreichs – in Betracht kommen. Das Kind ist Staatsangehöriger eines EWR-Staats. Alle Beteiligten (Kind, Mutter, Vater) haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Damit ist für die Notwendigkeit einer Koordination nach den Regeln der VO (EWG) 1408/71 kein Platz. In diesem Sinn hat das BMJ schon im Jahr 2001 festgehalten, dass wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts § 2 Abs 1 UVG so zu lesen ist, als würde anstelle des Begriffs „österreichische Staatsbürger“ der Begriff „EWR-Bürger“ (oder Schweizer Staatsbürger) stehen, um eine Diskriminierung von Kindern mit nichtösterreichischer, aber EWR-Staatsangehörigkeit (sowie Schweizer Staatsangehörigkeit) zu vermeiden.

Mit 10 Ob 87/08d (ebenso 10 Ob 75/08i, 10 Ob 78/08f und 10 Ob 83/08s, je vom ) kehrt der OGH in Bezug auf die Beurteilung der Leistungszuständigkeit nach der VO (EWG) 1408/71 wieder zu seiner langjährigen früheren Rsp zurück. Die drei zwischendurch gegenteiligen Entscheidungen 4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g sind als überholt anzusehen. Diese drei Entscheidungen kamen aber nicht aus dem luftleeren Raum, sondern waren von einem Begründungsaspekt der EuGH-Entscheidung Effing bestimmt, worin nur auf die Verhältnisse des geldunterhaltspflichtigen Vaters abgestellt und die betreuende Mutter völlig ausgeblendet wurde. Unter Bedachtnahme auf die übrige EuGH-Rsp zu Familienleistungen sollte dieses Begründungselement aber nicht überbewertet werden. Schon allein aus pragmatischen Gründen – demnächst wird die VO (EWG) 1408/71 mit dem Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004 Geschichte sein – wäre ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zur genauen Klärung wenig sinnvoll gewesen.

Matthias Neumayr

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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