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Unterschreitung der Altersdifferenz um 2 ¾ Jahre ist nicht mehr geringfügig
iFamZ 2009/105
180 Abs 2 ABGB
Der Antrag eines eigenberechtigten polnischen Wahlkindes und einer österreichischen Wahlmutter auf Bewilligung des Adoptionsvertrags wurde abgewiesen, weil das nach § 26 IPRG anzuwendende polnische Recht keine Erwachsenenadoption kenne. Das bestätigende Rekursgericht ließ aus Zweifeln, ob § 26 Abs 1 erster Satz IPRG eine Gesamtnormverweisung oder nur eine Sachnormverweisung annehme, den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der OGH erachtete diesen nicht für zulässig, weil in beiden kollisionsrechtlichen Varianten (Gesamtverweisung oder Sachnormenverweisung) das (jedenfalls auch) anzuwendende österreichische Recht der Adoption entgegensteht, sodass es auf die Frage, ob das polnische Recht doch eine Erwachsenenadoption zulässt, nicht ankommt.
Die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption sind gem § 26 Abs 1 IPRG idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Wahlkindes zu beurteilen (Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 26 IPRG Rz 3; Neumayr in KBB2, § 26 IPRG Rz 4). § 180 Abs 2 ABGB verlangt für jede Adoption eines Kindes, das nicht das leibliche Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt ist, eine Altersdifferenz...