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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 154

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

iFamZ 2009/115

§§ 15, 58 Abs

Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger gem § 284b ABGB umfasst auch die Befugnis zur Erhebung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche samt der dazu erforderlichen Klagsführung – sofern sich nicht in Ausnahmefällen komplexere Rechtsfragen stellen – dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer besachwalteten Person zuzurechnen ist und keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

Bedenkt man, dass in dem durch das SWRÄG 2006 neu geschaffenen § 284b ABGB neben der Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen bei Geschäften des täglichen Lebens ausdrücklich auch eine Befugnis zur Erhebung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld S. 155und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen eingeführt wurde, ist (jedenfalls nunmehr) auch im Sachwalterschaftsbereich davon auszugehen, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche samt der dazu erforderlichen Klagsführung, sofern sich nicht in Ausnahmefällen komplexere Rechtsfragen stellen, dem gewöhnlichen G...

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