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Abfertigungsanspruch des Sohnes nach § 23 Abs 6 AngG hängt vom Bestehen einer Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers ab
iFamZ 2009/109
8 ObA 84/08y
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der von dem 1974 geborenen Kläger, dem Sohn des verstorbenen Arbeitnehmers, geltend gemachte Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 6 AngG deshalb nicht zu Recht besteht, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsgewährung gegenüber seinem Vater hatte, ist zumindest vertretbar: Es entspricht der stRsp, dass zwar eine eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die Unterhaltspflicht der Eltern unter Umständen wieder aufleben kann (, iFamZ 2008/113, 249; , 1 Ob 288/98d, SZ 72/74). Danach kommt es aber nicht S. 148bereits dadurch zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig durch eine weitere Ausbildung ersetzen will. Im Übrigen hat sich der Kläger in erster Instanz gar nicht darauf berufen, dass er sich nach abgeschlossener Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschlossen hat, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen.