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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 183

Zur Doppelresidenz – eine rechtsvergleichende Skizze

Regelungen im belgischen, französischen und englischen Recht

Bea Verschraegen

Elterliches Sorgerecht ist eine Angelegenheit, Doppelresidenz eine andere. Das lässt sich rechtsvergleichend nachweisen. Bei der Frage der Doppelresidenz wird stets vorausgesetzt, dass es (mindestens) zwei Elternteile bzw Personen, die als solche behandelt werden, gibt. Der Beitrag beschränkt sich auf drei Rechtsordnungen in der EU, die eine Doppelresidenz ausdrücklich vorsehen, nämlich das belgische, französische und englische Recht.

I. Belgien

Nach belgischem Recht bilden elterliche Rechte und Pflichten gemeinsamen minderjährigen (und ihnen gleichgestellten) Kindern gegenüber die „elterliche Autorität“ („ouderlijk gezag“, „autorit é parentale“). Hat das Kind zwei Elternteile, so üben grundsätzlich beide die elterliche Autorität aus. Wohnen die Elternteile nicht zusammen, bedarf der Kindesaufenthalt einer Regelung (sog. „verblijfsregeling“). Diese Regelung kann entweder einvernehmlich zwischen den Eltern, ohne Zwischenschaltung des Gerichts, getroffen werden. Sie kann aber auch auf einer Familienmediation beruhen oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens getroffen werden, wobei die Vereinbarung in diesen Fällen gerichtlich zu genehmigen ist. Mangels einer einvernehmlichen Regelu...

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