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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 186

Legistik national

Die Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009)

Petra Peer und Ulrich Pesendorfer

Die ZVN 2009, BGBl I 2009/30, soll durch zahlreiche Änderungen von Verfahrensgesetzen das österreichische Zivilverfahren weiter verbessern. Die Änderungen gelten seit , die ergänzenden Bestimmungen zur EuMahnVO (§ 252 ZPO) treten mit in Kraft.

S. 1871. Neues im Rechtsmittelrecht

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR zu Art 6 EMRK durch die generelle Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens gestärkt. Nur verfahrensleitende Beschlüsse sind weiterhin einseitig bekämpfbar; bei allen anderen Beschlüssen ist eine Rekursbeantwortung vorgesehen (§ 521a ZPO). Die Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist betragen grundsätzlich 14 Tage. Lediglich Rekurse gegen Endbeschlüsse oder Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sind binnen vier Wochen zu erheben (§ 521 ZPO). Damit betragen nun auch die Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist bei Beschlüssen, mit denen die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, 14 Tage und nicht mehr vier Wochen. Im Exekutions- und Insolvenzrecht bleibt das Rekursverfahren weitgehend einseitig (§ 65 Abs 3 EO, § 176 Abs 4 KO). Die Regelungen im Außerstreitverfahren bleiben unberührt.

Durch die Aufhebung des § 18 Abs 4 ZPO sind Beschlü...

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