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Was ist zu inventarisieren?
iFamZ 2009/133
Das Erstgericht wies den Antrag der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin auf Ausscheidung zahlreicher Fahrnisse von der Inventarisierung ab. Es sei vom Besitz der Erblasserin im Todeszeitpunkt auszugehen; die von der Antragstellerin vorgelegten Briefe seien keine unbedenklichen Urkunden iSd § 166 Abs 2 AußStrG. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig: Für die Aufnahme in das Inventar war schon nach einhelliger Auffassung zum AußStrG aF und ist auch zur Rechtslage nach § 166 Abs 2 AußStrG 2003 der Besitz des Erblassers am Todestag maßgeblich. Die fraglichen Fahrnisse haben sich unstrittig im Haus der Erblasserin befunden, weshalb jedenfalls von deren Mitbesitz auszugehen ist. Selbst angeblich fremde Sachen oder solche, an denen nach dem äußeren Anschein zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen. gem § 166 Abs 2 AußStrG 2003 könnte nur dann von der Inventarisierung abgesehen werden, wenn durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen wird, dass diese Sachen nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Erblasserin stellen lediglich formlose Erklärungen dar. Weder liegt ein Schenkungsverspr...