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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 171

Parteistellung und Rekurslegitimation im Verlassenschaftsverfahren ohne Abgabe einer Erbantrittserklärung?

iFamZ 2009/134

Wilhelm Tschugguel

§§ 2, 40, 157, 164 AußStrG

Die Todesfallaufnahme erfolgte mit den Kindern des Erblassers, die nun, ohne Abgabe von Erbantrittserklärungen, Befangenheit des Gerichtskommissärs (§ 6 Abs 1 GKG) und Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch den Gerichtskommissär (§ 6 Abs 2 GKG) geltend machen. Das Erstgericht wies den Antrag ab und verneinte sowohl die Befangenheit des Gerichtskommissärs als auch eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch ihn. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig: Zur Frage der Ablehnung des Gerichtskommissärs wegen Befangenheit verwies der OGH darauf, dass bei inhaltlicher Prüfung geltend gemachter Ablehnungsgründe gegen die bestätigende Entscheidung zweiter Instanz auch im Außerstreitverfahren ein Rechtsmittel absolut unzulässig ist (§ 24 Abs 2 JN). Im Übrigen verwies der OGH darauf, dass Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen sind und daher keine Rekurslegitimation haben. Ein besonders gelagerter Fall, in dem nach der Rsp eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen sei, l...

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