Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Akteneinsicht eines Dritten im Verlassenschaftsverfahren mit der Begründung der Verbesserung der Beweislage im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2009/114
Gem § 219 Abs 2 ZPO, worauf § 22 AußStrG verweist, können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen Akteneinsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd § 26 Abs 2 erster Satz DSG entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so stehen einem Dritten Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Liegt demnach die Zustimmung der Parteien – wie hier – nicht vor, ist, wie schon vom Erstgericht diesbezüglich zutreffend erkannt, eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie ei...