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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 173

Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie – Begriff „Zivilsachen“ – gewöhnlicher Aufenthalt – Schutzmaßnahmen – Zuständigkeit

iFamZ 2009/135

Art 1, 8, 20, 53 VO (EG) 2201/2003

, A

Im Verfahren C-523/07 hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Verwaltungsgerichts Finnland für Recht erkannt:

Art 1 Abs 1 der VO (EG) 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff „Zivilsachen“ iSd Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ iSv Art 8 Abs 1 VO (EG) 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insb die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände de...

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