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Solidarhaftung von Belegarzt und Belegspital?
iFamZ 2009/118
Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. Der OGH hat zur Aufgabenteilung zwischen Belegarzt und Belegspital bereits wiederholt Stellung genommen (, SZ 72/164, RIS-Justiz RS0112629; vgl auch RS0112628). Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits (). Wie der OGH in der Entscheidung 1 Ob 267/99t weiter ausgesprochen hat, ist es allerdings möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander überschneiden. Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes (im Rahmen einer von diesem durchzuführenden Operation, zweifellos aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen) agieren.