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Freiwillige Leistungen einer Lebensgefährtin sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen
iFamZ 2009/98
Sachverhalt: Der Vater ist aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufsverlaufs sowie seines Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt chancenlos. Seine einzige Einkommensquelle sind Unterstützungen durch seine Lebensgefährtin, deren Höhe jedoch nicht festgestellt werden kann. Sein Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe wurde wegen des Einkommens seiner Lebensgefährtin abgewiesen.
Die Tochter stellte unter Hinweis auf den Anspannungsgrundsatz einen Unterhaltserhöhungsantrag. Ausgehend von der geschätzten Höhe der Unterstützungen durch die Lebensgefährtin und dem daraus resultierenden Lebenszuschnitt setzte das Erstgericht den Unterhalt in Höhe von 158 bis 176 Euro monatlich fest. Das Rekursgericht bestätigte.
Rechtliche Beurteilung: Der OGH gab dem RevisionsrekursS. 143 des Vaters Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Dass freiwillige „Unterhalts“beiträge der Lebensgefährtin, die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder (des anderen Partners) zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ist nunmehr überwiegend anerkannt.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass dann, wenn d...