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Begleitung ist gelinderes Mittel als versperrte Tür; rechtliches Gehör
iFamZ 2009/124
LG Klagenfurt , 2 R 37/09g
Die Bewohnerin leidet an Demenz vom Alzheimer-Typ schwerer Ausprägung. Die durch dieses Leiden bedingten Störungen betreffen neben der Orientierung und dem Gedächtnis vor allem die Bereiche der Exekutivfunktionen wie Planen, Organisieren usw. Ein wesentliches Kriterium der vorliegenden Erkrankung ist auch eine vollkommen fehlende Krankheitseinsicht. Eine erhebliche Selbstgefährdung entsteht dadurch, dass die Tendenz, Orte der eigenen Vergangenheit aufzusuchen, S. 164zwar impulshaft eingeleitet wird, aber nicht logisch weitergeführt werden kann. Schutz dagegen bietet nur die Möglichkeit der ständigen Beobachtung oder aber eine Hilfe, ihr den Weg nach außen zu verwehren. Im vorliegenden Fall können die Bewegungsfreiheit und die Verhinderung der Selbstgefährdung der Bewohnerin durch Beaufsichtigung und Begleitung (als gelindere Mittel) sichergestellt werden, sodass sich das Absperren der Türe während des Tages als unzulässig erweist.
Die von der Rekurswerberin geltend gemachte Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil das neuropsychologische Gutachten des Sachverständigen sowohl dem Pflegeheim als auch der Rekurswerberin am zugestell...