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iFamZ 3, Mai 2009, Seite 161

Haftung des Landes Kärnten für Folgen einer Schulimpfung gegen Hepatitis B

iFamZ 2009/117

§§ 1295, 1299 ABGB

In welchem Umfang die ärztliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten bzw seinem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Im vorliegenden Fall fehlen zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Komplikationen jegliche Feststellungen. Dies ist aber für die Frage, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand, bedeutsam. Das Erstgericht wird daher – allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens – entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Für die Beurteilung, ob die Eltern als gesetzliche Vertreter bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätten, bedarf es einer genauen Feststellung darüber, auf welcher Grundlage die Zustimmung erteilt worden wäre. Dabei ist festzustellen, wie die Eltern des Klägers (fiktiv) die ihnen aufzuzeigenden Risken der Impfung einerseits und der Unterlassung einer solchen andererseits bewertet und welche Entscheidung sie l...

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