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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 139

30-jährige Verjährungsfrist des Widerrufs ehepaktähnlicher Schenkungen

iFamZ 2024/102

Astrid Deixler-Hübner

§§ 948, 1266, 1478, 1487 ABGB

§ 1266 ABGB gilt analog für ehepaktähnliche Schenkungen zwischen Brautleuten vor der Ehe. Für die Verjährung gilt die allgemeine Regel des § 1478 ABGB (30 Jahre).

Mit Notariatsakt vom 15./ schlossen der Rechtsvorgänger der klagenden Verlassenschaft und die Beklagte im Hinblick auf deren bevorstehende Eheschließung einen Übergabsvertrag und einen Erbvertrag mit Testament. Dadurch erwarb die Beklagte von ihrem späteren Mann den Hälfteanteil am „O*gut *“. (…) Die spätere Eheschließung der Genannten wurde ausdrücklich als Bedingung für die Übereignung des Hälfteanteils vereinbart. (…) Die Übertragung des (hier gegenständlichen) landwirtschaftlichen Teils der Liegenschaft an die Beklagte erfolgte unentgeltlich.

Die in der Folge am geschlossene Ehe wurde am aus dem beiderseitigen, gleichteiligen Verschulden der Eheleute geschieden. (…)

Im vorliegenden Verfahren begehrte der – zwischenzeitlich verstorbene – Mann (Rechtsvorgänger der Klägerin) nach rechtskräftigem Abschluss des Aufteilungsverfahrens die Rückübertragung des (…) Hälfteanteils der Frau am O*gut durch Übertragung des Eigentumsrechts im Weg der bücherlichen Einverleibung. Die schenkungsweise Zuwendung an die...

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