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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 144

Zur gerichtskommissionellen Aktenführung

iFamZ 2024/105

Philip Gruber

§ 22 AußStrG; § 219 ZPO

Der parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen Verlassenschaftsakts und daher auch nicht Gegenstand der Akteneinsicht. Der gerichtliche Verlassenschaftsakt muss aber nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte umfassen (etwa Verfügungen, Zustellungen [zB § 152 Abs 2 AußStrG], Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Aufforderungen [zB § 157 AußStrG], Protokolle etc). Der Gerichtskommissär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist.

[1] Der 2018 verstorbene Erblasser hinterlässt seine erbvertraglich und testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzte, unbedingt erbantrittserklärte Ehefrau und drei (pflichtteilsberechtigte) Töchter, von denen die Antragstellerin unter Hinweis auf eine behauptete Erbunwürdigkeit der Witwe gestützt auf das Gesetz ebenfalls eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat.

[2] Sie beantragt, die Gerichtskommissärin aufzufordern, binnen 14 Tagen ihren Handakt im Original an das Verlassenschaftsg...

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