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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 137

Subsidiarität des Unterhaltsanspruchs bei Scheidung wegen Verschuldens – Anspannung

iFamZ 2024/100

Astrid Deixler-Hübner

§ 66 EheG; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Der Unterhaltsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet und hat seine Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen. Dass der gem § 66 EheG Unterhalt begehrende Teil während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, hat nicht zur Folge, dass ihm gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.

Der Ehepartner, der einstweiligen Unterhalt fordert, hat nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, dass er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.

Die Ehe der Streitteile wurde mit (rechtskräftigem) Urteil vom (…) geschieden und ausgesprochen, dass das überwiegende Verschulden (…) den nunmehrigen Beklagten trifft. Die Klägerin bewohnt weiterhin die frühere Ehewohnung; die Betriebskosten dafür trägt der Beklagte. Außerdem zahlt der Beklagte weiterhin die Krankenzusatzversicherung der Klägerin. Die gemeinsamen Kinder werden im Haushalt des Beklagten betreut.

Seit der Rechtskraft ihrer Scheidung am ha...

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