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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 136

Unterhaltsverwirkung

iFamZ 2024/99

Astrid Deixler-Hübner

§ 94 Abs 2 ABGB

Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos, also ohne objektiven Grund, erfolgte, da bei beidseitigem Verschulden die für die Verwirkung notwendige grobe Unbilligkeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht vorliegt.

(…) Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.

S. 137 Nach stRsp ist eine Unterhaltsverwirkung nur in besonders krassen Fällen gerechtfertigt, weil dann die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig erschiene (vgl RIS-Justiz RS0009759). Von einer solchen Unbilligkeit kann aber bei beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden (RIS-Justiz RS0009759 [T32]). Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos, also ohne objektiven Grund, erfolgte (vgl 6 Ob 186/09k mwN = RIS-Justiz RS0009759 [T24]).

Ob das konkrete Verhalten ...

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