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Die Heilstättenschule ist keine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sondern Teil des öffentlichen Schulwesens
iFamZ 2024/95
§ 2 UbG; § 1 KAKuG; § 25 SchOG
Auch wenn ausschließlich Minderjährige, die in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie betreut und behandelt werden, die in örtlicher Nähe zur Abteilung situierte Heilstättenschule besuchen und der Schulbesuch in ein Gesamtbetreuungskonzept in der Kinder- und Jugendpsychiatrie eingebettet ist, führt dies nicht dazu, dass auf diese Schule das UbG anzuwenden wäre. Die Heilstättenschule am Standort ist nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht an die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen und gehört auch nicht zu deren Wirkungskreis. Sie ist vielmehr Teil des öffentlichen Schulwesens.
§ 32 Abs 3 UbG sieht seit ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein untergebrachter Patient bis zu 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt werden kann, ohne dass dies die Unterbringung aufhebt. In solchen Fällen sind Beschränkungen nach dem UbG zu beurteilen. Das trifft hier aber nicht zu, weil der Patient nicht mehr untergebracht war.
[1] Der minderjährige Patient befand sich seit in stationärer Behandlung der Kinder- und Jugendpsychiatrie des LKH X; bis war er dort auch untergebracht. Danach w...