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Kleinbetragssparbücher und Auskunfts-verpflichtung der Bank
iFamZ 2024/104
Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens im Sinne des ersten Anwendungsfalls des Art XLII Abs 1 EGZPO steht den Erben als Rechtsnachfolger daher nur zu, wenn eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser bestand.
Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insb überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.
Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht – wie bei den Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber- und Orderpapieren – durch Übergabe des Wertpapiers nach sachenrechtlichen Grundsätzen über...