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Ermittlung des Betreuungsverhältnisses
iFamZ 2024/79
Ob das Ausmaß der Betreuung die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ mit einem Entfall der Geldunterhaltspflicht rechtfertigt, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Gleiches gilt für die Höhe der Abschläge für „übermäßige“ Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Da das Betreuungsausmaß nicht in Form einer exakten stundenweisen Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation, sondern in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung zu ermitteln ist, ist eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden (zB Anwesenheit bei Sportveranstaltungen und Mittagessen) nicht angebracht.