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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 123

Kalendermonatsbezogene Änderung der Höhe von Unterhaltsvorschüssen

iFamZ 2024/83

§ 19 UVG

Eine Änderung der Höhe von Unterhaltsvorschüssen ist sowohl im Fall ihrer Herabsetzung als auch ihrer Erhöhung mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden bzw dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen. Eine Aliquotierung für Bruchteile von Monaten ist dem UVG fremd, selbst wenn die Änderung der Titelhöhe ab einem Tag im Lauf eines Monats (hier dem Monatszehnten) wirkt.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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