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Kalendermonatsbezogene Änderung der Höhe von Unterhaltsvorschüssen
iFamZ 2024/83
Eine Änderung der Höhe von Unterhaltsvorschüssen ist sowohl im Fall ihrer Herabsetzung als auch ihrer Erhöhung mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden bzw dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen. Eine Aliquotierung für Bruchteile von Monaten ist dem UVG fremd, selbst wenn die Änderung der Titelhöhe ab einem Tag im Lauf eines Monats (hier dem Monatszehnten) wirkt.