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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 136

Definition der Lebensgemeinschaft – Ruhen des Unterhaltsanspruchs

iFamZ 2024/98

Astrid Deixler-Hübner

§ 75 EheG

Für das im Einzelfall zu beurteilende Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen Eheähnlichkeit, eine gewisse Dauer und ein bewegliches System von Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle. Bei der fast täglichen Anwesenheit des Mannes auf der von der Klägerin und ihren (auch den älteren, aus der Ehe mit dem Beklagten stammenden) Kindern bewohnten Liegenschaft samt den festgestellten Übernachtungen eine Wohngemeinschaft anzunehmen, auch wenn der Mann ein eigenes, deutlich kleineres Wohnhaus erworben hat, entspricht dem Beurteilungsspielraum.

(…) Nach stRsp ruht der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten für die Dauer seiner Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob er von seinem Partner Unterhaltsleistungen bezieht (RIS-Justiz RS0047108; RS0047130).

Diese Rsp wird von der Lit praktisch einhellig abgelehnt (vgl nur die Übersicht bei Stabentheiner/T. Maier in Rummel/Lukas, ABGB4, § 75 EheG Rz 3; vgl 1 Ob 56/14p).

Die Klägerin tritt der dargestellten Rsp zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs allerdings nicht entgegen, sondern greift die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ausschließlich mit der Begründung an, dieses habe zu Unrecht das Vorliege...

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