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Geltung des HeimAufG in Spitalsambulanz
iFamZ 2024/96
LG ZRS Wien , 43 R 25/24f
Eine Person, die wegen psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung ständiger Pflege oder Betreuung bedarf, verliert während eines – auch ambulanten – Krankenhausaufenthalts nicht den ihr zukommenden besonderen Schutz nach dem HeimAufG, dies unabhängig von der Verweildauer: Der ständige Pflege- oder Betreuungsbedarf des Betroffenen kann während des Ambulanzbesuchs nicht „pausieren“, sondern besteht weiter, weshalb der Betroffene auch weiter in seinen Rechten besonders geschützt werden muss. § 2 Abs 1 Satz 2 HeimAufG zur personenbezogenen Anwendbarkeit des HeimAufG in Krankenanstalten enthält weder irgendeine Einschränkung auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen, noch ließe sich aus Gesetz oder Mat eine zeitliche Einschränkung ableiten.
(…) Das HeimAufG dient insb dem grundrechtlichen Schutz der persönlichen Freiheit von Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit Pflege und Betreuung bedürfen (vgl § 1 Abs 1 HeimAufG). Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie aufgrund des Zustands des Bewohners unerlässlich sind. Im Zweifel kommt seinen Freiheitsrechten der Vorrang zu (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 1 HeimAufG Rz 3).
Eine Einschränkung des Anwendungsbereich...