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Vorrang der Anonymität des Samenspenders vor dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
iFamZ 2024/76
Art 8 EMRK; Art 14 iVm Art 8 EMRK
EGMR , Gauvin-Fournis et Sillau gg Frankreich, Bsw 21424/16
Die Antragsteller wurden durch künstliche Befruchtung nach einer Samenspende geboren. Als 17-Jährige bzw 29-Jähriger erfuhren sie von der Art der Empfängnis. Die Antragsteller unternahmen daraufhin Schritte, um die Identität ihres leiblichen Vaters (oder bestimmte nicht identifizierbare Informationen) herauszufinden.
Mit trat in Frankreich eine Novelle des Rechts für den Zugang zur eigenen Herkunft in Kraft. Es führte ua ein System für den Zugang zu Informationen über die eigene Herkunft für Personen ein, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden; Voraussetzung dafür ist jedoch die Zustimmung des Spenders, ausgenommen davon ist die Offenlegung dieser Informationen gegenüber Ärzten für therapeutische Zwecke. Im konkreten Fall war der Spender verstorben, weshalb es keine Auskunft für die Kinder gab.
Das Gericht stellte fest, dass die von den Beschwerdeführern beanstandete Situation auf Entscheidungen des Gesetzgebers zurückzuführen sei. Jedem Bioethikgesetz war eine öffentliche Debatte in Form von Konsultationen vorausgegangen, um alle Standpunkte zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Gesetzgeber na...