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Antrag auf Umbestellung
iFamZ 2024/93
Angehörige haben kein Recht auf Beantragung der Übertragung der Erwachsenenvertretung, also auf Stellung eines Umbestellungsantrags. Tritt das Gericht der im „Antrag“ enthaltenen (bloßen) Anregung auf Umbestellung nicht näher, kann es hierüber einen Aktenvermerk verfassen, gegen den kein Rekursrecht des Angehörigen besteht.
[1] Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom Rechtsanwalt Mag. B. gem § 268 Abs 3 Z 2 ABGB (aF) zum Sachwalter für den Betroffenen mit näher bestimmtem Wirkungsbereich. Mit Beschluss vom erneuerte es die gerichtliche Erwachsenenvertretung und sprach aus, dass Mag. B. gem § 271 ABGB als gerichtlicher Erwachsenenvertreter weiter für den bisherigen Aufgabenkreis bestellt wird und die Erwachsenenvertretung spätestens am endet.
[2] Am kam der Vater des Betroffenen zum gerichtlichen Amtstag und gab bekannt, mit der Erwachsenenvertretung durch Mag. B. nicht zufrieden und bereit zu sein, diese zu übernehmen. Mit Schreiben vom „kündigte“ der Vater „die Erwachsenenvertretung […] durch Mag. B.“ und erklärte: „Meine Person macht die Erwachsenen Vertretung selbst ohne das Gericht.“
[3] Über gerichtliche Aufforderung bekannt zu geben, ob er einen Wechsel in der ...