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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 127

Vorläufige Betrauung des KJHT mit der Obsorge

iFamZ 2024/88

§ 181 Abs 1 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG

Oberste Richtschnur bei der (auch vorläufigen) Obsorgeentscheidung ist stets das Kindeswohl. Demgegenüber sind die Interessen der Eltern nachrangig.

Die Vorinstanzen haben der Mutter die Obsorge gem § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig entzogen und auf den KJHT übertragen. Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.

1. Die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht worden wäre (RIS-Justiz RS0097114 [T18]; vgl RIS-Justiz RS0007101 [zum KJHT insb T10, T11]; RS0115719 [T2]), was hier nicht der Fall ist.

2. Der Revisionsrekurs releviert einen vom Rekursgericht verneinten Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz. Derartige Mängel können grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037). Dieser Grundsatz erfährt zwar ausnahmsweise im Pflegschaftsverfahren, aber nur dann eine Durchbrechung, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037 [T1, T4]). Solche Gründe zeigt der Revisionsrekurs für das konkr...

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