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OGH 17.01.2024, 6Ob7/24h

OGH 17.01.2024, 6Ob7/24h

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtssätze


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Normen
ABGB §176 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG §14
AußStrG 2005 §62 Abs1
RS0115719
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
RS0007101
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann.
Norm
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs2
RS0129538
Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).
Normen
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62
ABGB §148
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189
AußStG 2005 §62 Abs1
ABGB §180 Abs1 idF KindNamRÄG 2013
RS0097114
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Y*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 2 R 43/23h-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen haben der Mutter die Obsorge gemäß § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig entzogen und auf den Kindes- und Jugendhilfeträger übertragen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.

[3] 1. Die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht worden wäre (RS0097114 [T18]; vgl RS0007101 [zum Kinder- und Jugendhilfeträger insb T10, T11]; RS0115719 [T2]), was hier nicht der Fall ist.

[4] 2. Der Revisionsrekurs releviert einen vom Rekursgericht verneinten Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz. Derartige Mängel können grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0050037). Dieser Grundsatz erfährt zwar ausnahmsweise im Pflegschaftsverfahren, aber nur dann eine Durchbrechung, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4]). Solche Gründe zeigt der Revisionsrekurs für das konkrete Obsorgeverfahren aber nicht auf. Vielmehr geht die Mutter zu Unrecht davon aus, dass die Obsorge nur bei vorliegender akuter Gefährdung des Kindeswohls vorläufig entzogen werden dürfe. Auf die Begründung des Rekursgerichts, wonach vorläufige Maßnahmen bereits bei dessen Förderung erfolgen dürfen (RS0129538), geht der Revisionsrekurs gar nicht ein.

[5] 3. Ohne auf die als bescheinigt angenommene Sachverhaltsgrundlage einzugehen, bemängelt der Revisionsrekurs einen durch die Entscheidung bewirkten Eingriff in die Rechte der Mutter. Dabei wird übersehen, dass oberste Richtschnur bei der Obsorgeentscheidung stets das Kindeswohl ist (siehe nur RS0007101 [T1]), was vom Gesetzgeber durch Festlegung dieses Grundsatzes im Verfassungsrang verdeutlicht wurde (Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 2011/4). Demgegenüber sind die Interessen der Eltern nachrangig (1 Ob 207/21d).

[6] 4. Ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist die Minderjährige durch einen seit Jahren bestehenden Konflikt zwischen ihr und der Mutter psychisch stark belastet. Es hat sich, seitdem sie im Rahmen von betreutem Wohnen untergebracht ist, ihr Zustand verbessert. Ihr emotionales Gefüge hat sich stark stabilisiert, und es ist seither eine signifikant positive Veränderung ihrer Grundstimmung eingetreten, sodass derzeit keinerlei Rückschlüsse (mehr) auf suizidale oder depressive Symptomatik gezogen werden können. Die schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz selbstständig verfahrensfähige Minderjährige will dezidiert nicht mehr bei der Mutter wohnen.

[7] Auf Basis dieses Sachverhalts kann die Mutter in ihrem Rechtsmittel keinerlei Bedenken gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, die Maßnahme sei zur Förderung des Kindeswohls notwendig, wecken.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00007.24H.0117.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-67211