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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 124

Obsorgeübertragung an die Großeltern

iFamZ 2024/86

Susanne Beck

§§ 178, 181 Abs 1 ABGB

Eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge bedeutet einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung und erfordert eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt.

Gem § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Wohls eines Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern oder ein Elternteil durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Insb darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen, wobei die Obsorge nur so weit beschränkt werden darf, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes notwendig ist (§ 182 ABGB).

Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen, es genügt, dass die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt wurden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (RIS-Justiz RS0048633 [T6, T7, T17, T22]). Ob ein Sachverhalt die Entziehung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz...

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