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Zur Auslegung der tatsächlichen Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts
iFamZ 2024/106
Art 3, 13 Abs 1 lit a HKÜ
Für die tatsächliche Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts kommt es darauf an, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls das Fehlen eines Interesses des die Rückführung beantragenden (mit)obsorgeberechtigten Elternteils an der Teilnahme am Leben des Kindes ergibt.
(…) [10] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt.
[11] 1. Voraussetzung für die Anwendung des Art 3 HKÜ ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts (RIS-Justiz RS0106625; vgl RIS-Justiz RS0106624).
[12] Zudem ist nach Art 13 Abs 1 lit a Fall 1 HKÜ die Rückgabe des Kindes ua dann nicht anzuordnen, wenn die Person, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens des Kindes tatsächlich nicht ausgeübt hat.
[13] Auf die Frage, in welchem Verhältnis die Bestimmungen des Art 3 lit b und des Art 13 Abs 1 lit a Fall 1 HKÜ zu einander stehen – Neumayr/Nademleinsky schlagen eine Auslegung vor, nach der die tatsächliche Ausübung der Obsorge nicht schon eine Eingangshürde für die Anwendung des HKÜ darstellt, sondern als Verteidigungseinrede in die Beweislast des Entfü...