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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 122

Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bei einem Fernstudium

iFamZ 2024/80

§ 231 ABGB

Hat eine Fernstudentin (Kommunikationsdesign) im achten Semester bei einer Regelstudiendauer von sechs Semestern nur 50 von 180 ECTS-Punkten erreicht, davon 25 im zweiten Semester und ab dem dritten Semester jeweils nur etwa fünf pro Semester, kann entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die COVID-19-Pandemie ist bei einer Fernstudentin nicht als besonderer Grund zu sehen, der ein längeres Studium rechtfertigt. Die Unterhaltspflicht des Vaters ist daher – wie von ihm beantragt – mit Ende des siebten Semesters erloschen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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