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iFamZ 2, April 2024, Seite 84

Wohnvorteil bei der Aufteilung: kein „Auto-matismus“ des Mietkostenersatzes

iFamZ 2024/64

Astrid Deixler-Hübner

§§ 83 Abs 1, 94 EheG

Der Wohnvorteil wird nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt. Eine generelle Zurechnung findet nicht statt, daher auch nicht schematisch bei den vom nicht in der Wohnung verbliebenen Ehegatten aufgewendeten Mietkosten.

(…) Die Ehe wurde mit Urteil vom (…) geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde spätestens am aufgelöst. Der Mann zog bereits zuvor aus der gemeinsamen Ehewohnung – einer Mietwohnung – aus. Er zahlte als alleiniger Hauptmieter auch nach seinem Auszug weiterhin die Miete, die Haftpflichtversicherung und die Liftkosten für die Wohnung, in der die Frau mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern verblieb.

Die Frau beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch Zuweisung der vormaligen Ehewohnung an sie. Außerdem begehrte sie (…) vom Mann dafür, dass sie dessen Schulden „bzw jene seines Unternehmens“ (einer GmbH) getilgt habe, eine Ausgleichszahlung. Konkret habe sie einen Kredit „betreffend das Unternehmen des Antragsgegners“ von 45.000 € und einen solchen von 60.000 € „für den Antragsgegner“ aufgenommen gehabt. (…)

Der Mann (…) bestritt aber, dass...

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