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Neuerlich: Zur begrenzten Zulässigkeit einer vorläufigen Obsorgeregelung ohne Anhörung des Antragsgegners
iFamZ 2024/39
Bei der Prüfung, ob die einseitige Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG zulässig ist, ist ein strenger Maßstab geboten, weil dem Antragsgegner im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erstgericht zur Verfügung steht, wie es der Widerspruch nach § 397 EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügungen erlaubt.
Vater und Mutter sind seit Mai 2023 geschieden und haben die gemeinsame Obsorge für die Minderjährige.
Der Vater beantragte im Juli 2023 ein Verbot der Wohnsitzänderung der Minderjährigen durch die Mutter, die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Minderjährigen beim Vater und die Zustimmung des Gerichts zur Wohnsitzänderung der Minderjährigen. Die Minderjährige habe nach der Scheidung vereinbarungsgemäß ihren Hauptaufenthaltsort bei der Mutter in der früheren Ehewohnung gehabt, wo auch der Vater sein Kontaktrecht regelmäßig habe ausüben können. Die Mutter habe überraschend diese Wohnung gekündigt und den Vater darüber informiert, dass sie mit der Minderjährigen nach Budapest (Ungarn) ziehen werde. Dies widerspreche dem Wohl der Mind...