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Rückwirkende Änderung des Kinderbetreuungsgeldanspruchs
iFamZ 2024/51
Wenn § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG eine Änderung der Anspruchsdauer ausschließt, „sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen“, werden damit allein Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld angesprochen. Ruht der Kinderbetreuungsgeldanspruch im maßgeblichen Zeitraum, ist eine Änderung zulässig (hier auf Wunsch der Mutter zwecks Anpassung an eine durch ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgelöste neue Situation).