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Zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren vor Erbantritt
iFamZ 2024/73
Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen.
Die Zustellverpflichtung des § 152 Abs 2 AußStrG ist grundsätzlich umfassend aufzufassen. Zuzustellen sind daher auch (scheinbar) formungültige oder widerrufene Verfügungen. Auch wenn das Gesetz nur eine Zustellung an die Parteien und (ausgeschlossene) gesetzliche Erben vorsieht, ist im Hinblick auf die ratio legis und die Gleichheit der Interessenlage auch jenen testamentarischen Erben in analoger Anwendung des § 152 Abs 2 AußStrG zuzustellen, die durch eine spätere letztwillige Verfügung (scheinbar) von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Ebenso ist eine Zustellung an Ersatz- oder Nacherben vorzunehmen.
Dem Schutz der nach der Aktenlage nur potenziell (im Fall der Unwirksamkeit einer Verfügung) Berufenen wird nun schon durch die nach § 152 Abs 2 AußStrG ohnehin vorgesehene Zustellung Rechnung getragen und ihnen so die Möglichkeit der Bekämpfung der Verfügung eröffnet. Eine – über diese Verständigung durch Zustellung hinausgehende – Aufforderung ...