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Legalzession der Unterhaltsansprüche nur bei voller Erziehung
iFamZ 2024/36
§ 382a EO; § 37 WKJHG 2013
Allein die Behauptung einer Fremdunterbringung im Unterhaltsantrag deutet nicht auf eine Legalzession des Unterhaltsanspruchs auf den KJHT hin, weil sich daraus noch kein ausreichender Hinweis auf die Gewährung der vollen Erziehung ergibt.
Am beantragte der 2020 geborene S., die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 30 € von bis und von 220 € ab zu verpflichten. Gleichzeitig stellte S, den Antrag, die Mutter gem § 382a EO zu vorläufigem Unterhalt von 120,60 € monatlich zu verpflichten. Die Mutter erbringe nicht die beantragte Unterhaltsleistung und es bestehe kein Unterhaltstitel. In Anbetracht des (näher bezifferten) Bezugs der Mutter liege ein Unterhaltsbetrag von 30 € jedenfalls in ihrer Leistungsfähigkeit.
Das Erstgericht verpflichtete die Mutter mit einstweiliger Verfügung, ab bis auf Weiteres, längstens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsfestsetzungsantrags, einen vorläufigen Unterhalt von 30 € zuhanden des KJHT zu zahlen. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Mutter wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. (…)
Auf die Frage, inwiefern ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern infolge Legalzession nach § 37 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) auf den KJHT übergegangen und der Minderjährige deswegen noch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aktivlegitimiert ist, kommt es nicht entscheidend an.
Voraussetzung einer Legalzession nach dieser Bestimmung wäre nämlich, dass vom KJHT volle Erziehung gewährt wurde („bei Gewährung der vollen Erziehung […] durch den Kinder- und Jugendhilfeträger“), die zu Kosten für den KJHT und einem Ersatzanspruch gegenüber den Eltern iSd § 36 WKJHG 2013 führten. Dem Antragsvorbringen und dem der Entscheidung zugrunde gelegten Akteninhalt (zur Berücksichtigung allfälliger Erhebungsergebnisse s RIS-Justiz RS0119185) sind aber keine Umstände zu entnehmen, die auf eine solche Gewährung der vollen Erziehung durch den KJHT iSd § 30 WKJHG 2013 schließen lassen würden. Insb deutet die vom Minderjährigen behauptete Fremdunterbringung darauf nicht hin, weil sich daraus keine ausdrücklich statuierte (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolgen für den KJHT (vgl RIS-Justiz RS0112860 [T3, T4]) ergibt. (…)
Die erstmalige Behauptung der für den Forderungsübergang gem § 37 WKJHG 2013 erforderlichen Tatsachen (der Anordnung der vollen Erziehung durch den KJHT mit Kostenfolgen für diesen) im Rekurs und im Revisionsrekurs verstößt demgegenüber gegen das – auch im Rekursverfahren nach der Exekutionsordnung (RIS-Justiz RS0042091; RS0002371) und auch im Sicherungsverfahren (RIS-Justiz RS0002395 [T1]; RS0041965[T5]) geltende – Neuerungsverbot und ist somit unbeachtlich.
Die Begründung der Entscheidung fordert als Voraussetzung einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs auf den KJHT – etwas überschießend – eine „ausdrücklich statuierte (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolgen für den Kinder- und Jugendhilfeträger“ und verweist dazu auf den Rechtssatz RIS-Justiz RS0112860 (T3, T4). Vielleicht hätte der in § 30 WKJHG S. 61 2013 (in Übereinstimmung mit § 26 B-KJHG) verwendete Wortlaut – demnach ist Kindern und Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen volle Erziehung „zu gewähren“ – den Blick dafür geschärft, dass nach ganz hA, vor allem der Rsp des VfGH (B 881/06, VfSlg 18154/2007) und des VwGH (93/11/0221, VwSlg 14326 A/1995; 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012) das Handeln des KJHT, wenn er selbst Maßnahmen der Pflege und Erziehung trifft, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, auch wenn dieses Handeln nicht dem Willen obsorgeberechtigter Personen entspricht. In Abkehr von früherer Rsp (RIS-Justiz RS0120111) hat sich mittlerweile auch der erste Senat des OGH der hA angeschlossen (1 Ob 211/20s, iFamZ 2021/107, 151 [Beck]; 1 Ob 46/23f). Zweifellos findet sich in § 2 Abs 2 Z 2 UVG nach wie vor der Hinweis auf eine „Maßnahme“ der vollen Erziehung, was ein hoheitliches Vorgehen suggerieren könnte. Ein solches Verständnis ist mittlerweile überholt.
Matthias Neumayr