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Auskunftsbegehren zur Pflichtteilsermittlung
iFamZ 2024/71
§§ 758, 786 ABGB; Art XLII EGZPO
Bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungserstreckung auf die Nachkommen des Verzichtenden sind diese kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB auch dann konkret pflichtteilsberechtigt, wenn der Verzichtende beim Erbfall noch lebt. Einem konkret Pflichtteilsberechtigten steht der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB iVm Art XLII Abs 1 EGZPO zu.
Voraussetzung für diese Klage ist allerdings der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstands und dass der Kläger im Ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. Letzteres ist bei einem konkret Pflichtteilsberechtigten, dessen Anspruch auf Grundlage des Verlassenschaftsvermögens berechnet wird, der Fall. Bei bloß abstrakter Pflichtteilsberechtigung würde hingegen ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens fehlen.
[1] Die 2020 verstorbene Erblasserin hinterließ zwei Söhne und eine Tochter (die Mutter der nunmehrigen Klägerin). In einem Testament hatte sie die Kinder des jüngsten Sohnes zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. Diese gaben bedingte Erbantrittserklärungen ab und verwalten den Nachlass (§ 810 ABGB).
[2] Die Mutter der Klägerin verzichtete mit Notariatsakt vom auf „alle ihr zustehenden Ansprüche aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechts einschließlich des Schenkungspflichtteils und Pflichtteilsanrechnungsrechts“, wobei dieser Pflichtteilsverzicht „ausdrücklich nicht für die Nachkommen“ der Mutter der Klägerin gilt.
[3] Die drei Geschwister der Klägerin traten dieser ihre „gesamten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche“ ab.
[4] Die Klägerin erhebt eine Stufenklage nach § 786 ABGB iVm Art XLII Abs 1 Fall 1 und 2 EGZPO. Sie habe sich die Pflichtteilsansprüche ihrer Geschwister abtreten lassen. Die Erblasserin habe dem Vater der Testamentserben eine Liegenschaft auf den Todesfall geschenkt, sodass weitere derartige Zuwendungen indiziert seien. Aus näher dargestellten Gründen bestehe der begründete Verdacht, dass weiteres Nachlassvermögen verheimlicht werde. Die Klägerin sei – ebenso wie ihre Geschwister – konkret pflichtteilsberechtigt und damit aktivlegitimiert.
[5] Die beklagte Verlassenschaft bestreitet. Die Klägerin und ihre Geschwister seien nicht konkret pflichtteilsberechtigt, solange die Mutter der Klägerin noch lebe.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. (…)
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf, (…) und ließ den Rekurs an den OGH zu. (…)
[11] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[12] Die Beklagte argumentiert, dass die Klägerin als Tochter eines noch lebenden Kindes der Erblasserin nicht konkret pflichtteilsberechtigt sein könne. Der von der Mutter der Klägerin abgegebene Pflichtteilsverzicht sei insoweit ohne Bedeutung. Für die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge bedürfte es eines Analogieschlusses, für den kein Raum sei.
Dazu hat der Fachsenat erwogen: (…)
[15] 2. Die Klägerin stützt ihre Stufenklage einerseits auf § 786 ABGB iVm Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO, andererseits auf Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO.
[16] 2.1. Nach § 786 ABGB hat jeder, der berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch (ua) gegen die Verlassenschaft. Hinzurechnungsberechtigt sind nach §§ 782 f ABGB ua „Pflichtteilsberechtigte“. Darunter sind die konkret Pflichtteilsberechtigten zu verstehen (zu § 782 ABGB: Umlauft in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 782 Rz 13 mwN; zu § 783 ABGB jüngst 2 Ob 100/23d, Rz 14).
[17] 2.2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen der Verlassenschaft nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Schon der, durch objektive Anhaltspunkte gestützte und vom Kläger zu bescheinigende Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (RIS-Justiz RS0034823). Die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen setzt zwar kein deliktisches, wohl aber ein aktives Verhalten voraus. Gefordert wird ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst passives Verhalten erfüllt dagegen den Tatbestand nicht (RIS-Justiz RS0034828, RS0034859, RS0034872).
[18] Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechts, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt. Voraussetzung für diese Klage ist allerdings der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im Ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist (RIS-Justiz RS0034834 [insb auch T2]). Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0034852 [T1]). Letzteres ist bei einem konkret Pflichtteilsberechtigten, dessen Anspruch auf Grundlage des Verlassenschaftsvermögens berechnet wird, der Fall. Bei bloß abstrakter Pflichtteilsberechtigung würde hingegen ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens fehlen.
[19] 2.3. Entscheidend für die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf sämtliche gestellten Auskunftsbegehren ist damit deren konkrete Pflichtteilsberechtigung.
[20] 3. Ob eine Person konkret pflichtteilsberechtigt ist, ist nach § 758 ABGB zu beurteilen.
[21] 3.1. § 758 ABGB lautet auszugsweise:
„(1) Einer in § 757 angeführten Person steht ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist.
(2) Den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, müssen sich mit dem geminderten Pflichtteil begnügen, wenn auch für sie S. 95 die Voraussetzungen für die Minderung vorliegen (§ 776 Abs. 1 und 2) […]“
[22] 3.2. Die Mat zu § 758 ABGB (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 24) lauten – soweit hier von Interesse – auszugsweise (…):
„Abs 1 regelt, wer unter den abstrakt Pflichtteilsberechtigten tatsächlich als Pflichtteilsberechtigter zum Zug kommt, also konkret pflichtteilsberechtigt ist. Den Nachkommen und dem Ehegatten bzw eingetragenen Partner des Verstorbenen soll der Pflichtteil grundsätzlich weiterhin dann zukommen, wenn sie mangels gültiger letztwilliger Verfügung oder mangels Erbvertrags gesetzliche Erben wären. Das hypothetische Vorliegen der gesetzlichen Erbberechtigung soll eigens angeführt sein. Damit wird klargestellt, dass ein Enkelkind des Verstorbenen, dessen die Verwandtschaft vermittelnder Vorfahre noch lebt, nicht konkret pflichtteilsberechtigt ist. Weitere Voraussetzung für die Erlangung des Pflichtteils ist, dass keine gültige Enterbung vorliegt. Das Pflichtteilsrecht geht letztlich auch durch Verzicht (im Verbund mit einem umfassenden Erbverzicht im Sinn des § 551 des Entwurfs oder gesondert, nicht aber durch bloßen Erbverzicht) oder durch Ausschlagung der Erbschaft (ohne Vorbehalt des Pflichtteils) verloren (was aber nicht eigens im Gesetz zu erwähnen ist).
In Abs 2 werden die Rechte der Nachkommen eines weggefallenen Pflichtteilsberechtigten geregelt. Im Einklang mit der herrschenden Meinung zum geltenden Recht (siehe Eccher, Erbrecht5 Rz 11/14 f) wird zunächst vorgeschlagen, Nachkommen vorverstorbener, erbunwürdiger oder enterbter pflichtteilsberechtigter Personen einen Pflichtteilsanspruch einzuräumen, wenn sie ihrerseits gegenüber dem Verstorbenen nicht vom Erbrecht ausgeschlossen (zB erbunwürdig) sind […]
Die Wirkung eines Pflichtteilsverzichts erstreckt sich auch auf die Nachkommen. Da der Verzicht in aller Regel „gegen Abfindung“ erfolgt, soll der Verstorbene grundsätzlich nicht zwei Mal pflichtteilsrechtlich belastet werden (Welser, Reform des Erbrechts 30). Es handelt sich dabei um eine Zweifelsregel, die aber aus Gründen der Rechtsklarheit nicht an den Nachweis einer Abfindung geknüpft werden kann: Nachkommen eines pflichtteilsberechtigten Kindes können begünstigt sein, wenn vereinbart ist, dass die Verzichtleistung nicht auf sie wirken soll und sie daher ihren Elternteil trotzdem repräsentieren können […]“
[23] 4. Die Klägerin ist nach § 758 Abs 1 ABGB schon deswegen nicht konkret pflichtteilsberechtigt, weil ihr bei gesetzlicher Erbfolge kein Erbrecht zustünde, hat die im Zeitpunkt des Erbfalls noch lebende Mutter der Klägerin doch ausdrücklich nur auf ihren Pflichtteil, nicht aber ihr Erbrecht verzichtet (Graf, Anm zu 2 Ob 168/22b, EF-Z 2023, 185 [186]; vgl Kogler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 758 Rz 31).
[24] 5. Zu prüfen bleibt, ob die konkrete Pflichtteilsberechtigung der Klägerin aus § 758 Abs 2 ABGB abgeleitet werden kann.
[25] 5.1. Ob und inwieweit Nachkommen eines wegfallenden Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteil zusteht, ist in § 758 Abs 2 ABGB geregelt (Kogler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 758 Rz 12), wobei Satz 1 bloß klarstellenden Charakter hat, weil Nachkommen einer vorverstorbenen oder einer noch lebenden, aber enterbten oder erbunwürdigen Person kraft Repräsentation (§ 733 [Vorversterben], § 729 Abs 3 [Enterbung], § 542 [Erbunwürdigkeit]) ohnehin konkret pflichtteilsberechtigt iSd Abs 1 sind (Musger in KBB, ABGB7, § 758 Rz 3).
[26] 5.2. Gem § 758 Abs 2 Satz 2 ABGB erstreckt sich der Verzicht auf den Pflichtteil im Zweifel auch auf die Nachkommen.
[27] Allerdings ist im vorliegenden Fall aufgrund der vertraglichen Regelung eindeutig und auch nicht strittig, dass sich – entgegen der gesetzlichen Grundregel – der Pflichtteilsverzicht der Tochter der Erblasserin (= Mutter der Klägerin) nicht auf die Klägerin erstreckt.
[28] 5.3. Im Gesetz ist keine (explizite) Vorsehung für den hier zu beurteilenden Fall getroffen, dass der Verzicht nicht die Nachkommen erfasst (Kogler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 758 Rz 31). Allerdings ergibt sich aus den Mat mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber auch in diesem Fall von der Anwendung der Eintrittsregeln bei gesetzlicher Erbfolge ausgeht („Verzichtleistung nicht auf sie wirken soll und sie daher ihren Elternteil trotzdem repräsentieren können“; vgl Kogler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 758 Rz 31).
[29] 5.4. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, dh also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss eine „planwidrige Unvollständigkeit“, dh eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RIS-Justiz RS0098756). Eine solche ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die iZm dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0008866 [T1]), oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (vgl RIS-Justiz RS0008866 [T10]).
[30] 5.5. Im vorliegenden Fall ist – gemessen an der gesetzgeberischen Regelungsabsicht – von einer solchen Gesetzeslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB auch auf den hier zu beurteilenden Fall eines Pflichtteilsverzichts, der nicht die Nachkommen erfasst, zu schließen ist. Da dieser Satz 1 – wie oben dargestellt – nur klarstellenden Charakter hat, bilden letztlich die Bestimmungen der §§ 542, 729 Abs 3 und 733 ABGB die Basis für die Annahme einer Repräsentation im Fall eines Pflichtteilsverzichts, der nicht die Nachkommen erfasst (vgl Arnold/Schwarzenegger, Die erbrechtliche Position von Kindeskindern nach dem ErbRÄG 2015, JBl 2017, 152 [156]). Zu betonen ist, dass §§ 542 und 729 Abs 3 ABGB das Vorversterben gerade nicht zur Voraussetzung für das Eintrittsrecht machen („auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat“).
[31] 5.6. Ausgehend davon ist – in der Diktion Koglers – auch beim Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungsstreckung eine doppelt hypothetische gesetzliche Erbfolge durchzuführen. Es sind daher einerseits alle gewillkürten Eingriffe (hier: Errichtung eines Testaments) wegzudenken, andererseits muss aber auch das noch lebende Kind, das auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, weggedacht werden (Vorversterbens-Fiktion; Kogler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 758 Rz 31, 28).
[32] Eine Repräsentation für den Fall eines sich nicht auf die Nachkommen erstreckenden Verzichts auf den Pflichtteil nehmen auch Likar-Peer (in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 [2020] Rz 10.11), Bittner/Hawel (in Kletečka/Schauer, ABGB ON1.05, § 758 Rz 4) und Nemeth (in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 758 Rz 10) an, allerdings ohne sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, ob die Annahme der Repräsentation das Vorversterben des auf den Pflichtteil Verzichtenden voraussetzt.
5.7. Als Ergebnis folgt:
[33] Bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungserstreckung auf die Nachkommen des Verzichtenden sind diese kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB auch dann konkret pflichtteilsberechtigt, wenn der Verzichtende beim Erbfall noch lebt.
[34] 6. Dem Rekurs der Beklagten war damit insgesamt nicht Folge zu geben. (…)