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iFamZ 2, April 2024, Seite 94

Auskunftsbegehren zur Pflichtteilsermittlung

iFamZ 2024/71

§§ 758, 786 ABGB; Art XLII EGZPO

Bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungserstreckung auf die Nachkommen des Verzichtenden sind diese kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB auch dann konkret pflichtteilsberechtigt, wenn der Verzichtende beim Erbfall noch lebt. Einem konkret Pflichtteilsberechtigten steht der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB iVm Art XLII Abs 1 EGZPO zu.

Voraussetzung für diese Klage ist allerdings der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstands und dass der Kläger im Ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. Letzteres ist bei einem konkret Pflichtteilsberechtigten, dessen Anspruch auf Grundlage des Verlassenschaftsvermögens berechnet wird, der Fall. Bei bloß abstrakter Pflichtteilsberechtigung würde hingegen ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens fehlen.

[1] Die 2020 verstorbene Erblasserin hinterließ zwei Söhne und eine Tocht...

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