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Familienbeihilfenanspruch für erwerbsunfähigen Sohn – Bindung an Gutachten
iFamZ 2024/46
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit führt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen.
Bei dem im Jahr 1974 geborenen Sohn der Revisionswerberin wurde im Jahr 2017 eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Im Jahr 2020 wies das Finanzamt die vom Sohn der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts vom über die Abweisung des von ihm gestellten Eigenantrags auf Familienbeihilfe ab. Grundlage dafür waren zwei auf Gutachten beruhende Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Sohn der Revisionswerberin voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nicht vor dem vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Aus demselben Grund forderte das Finanzamt von der Revisionswerberin die zu Unrecht für ihren Sohn im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 gewährten Beträge an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.
Das BFG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, dass beide Gutachten, die das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogen habe, sich zur Beantwortung der Frage, wann die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, auf ein Urteil eines Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht aus dem Jahr 2018 stützten, mit welchem dem Sohn der Revisionswerberin ab der Anspruch auf unbefristete Invaliditätspension zuerkannt worden sei. In diesem Verfahren sei ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt worden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habe sich den Ausführungen des Gutachters Dr. D. angeschlossen und den Beginn der Erwerbsunfähigkeit des Sohns der Revisionswerberin mit Beginn des Jahres 2001 angenommen. Diesen Zeitpunkt stellten auch die beiden anderen eingeholten Gutachten fest.
§ 2 Abs 1 lit c FLAG stelle darauf ab, dass das Kind aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es komme dabei auf den Zeitpunkt an, zu dem diejenige Behinderung eintrete, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirke. Nach den Feststellungen des Gerichtsgutachters habe sich der Zustand des Sohns der Revisionswerberin zwischen 1990 und 2017 verschlechtert, sodass Arbeiten nur mehr unter bestimmten Arbeitsplatzbedingungen möglich gewesen wäre, die so einschränkend gewesen wären, dass letztlich von einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen gewesen sei. Bei einer über die Jahre dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands könne angesichts des Fehlens ärztlicher Befunde kein bestimmter Einzeltag fixiert werden, ab dem die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen wäre. Es könne vom Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens nur die Aussage getroffen werden, ab welchem Zeitpunkt mit ausreichender Sicherheit von einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt und damit der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auszugehen sei. Unter diesem Gesichtspunkt erwiesen sich die Gutachten als schlüssig.
Da es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gefehlt habe, habe das Finanzamt von der Revisionswerberin diese und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 zu Recht zurückgefordert.
In der dagegen erhobenen Revision machte die Revisionswerberin geltend, das Gutachten des Dr. D. sei in einem Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Sohns der Revisionswerberin iSd § 236 Abs 4 Z 3 ASVG eingeholt worden. Die Verwertung dieses, in einem völlig anderen Verfahren eingeholten Gutachtens, verletze „Verfahrensgrundsätze“. Das BFG hätte ein neuerliches Gutachten einholen müssen, weil der Verweis der Sachverständigen auf ein Gutachten in einem anderen Verfahren zu einer anderen Rechtsfrage eine bloße Behauptung darstelle und aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes unzulässig sei.
Der VwGH wies die Revision zurück. (…)
Nach der stRsp des VwGH kann eine zu einer solchen Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu dem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl ; , Ra 2020/16/0094; , 2013/16/0170; , Ra 2014/16/0010).
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit führt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa ; , Ro 2014/16/0053; , 2009/16/0307, mwN).
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen (…) nicht auf, dass das BFG bei der Prüfung der eingeholten Gutachten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit von der Rsp des VwGH abgewichen wäre. (…)