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iFamZ 2, April 2024, Seite 71

Familienbeihilfenanspruch für erwerbsunfähigen Sohn – Bindung an Gutachten

iFamZ 2024/46

§ 2 Abs 1 lit c FLAG

Bei der Antwort auf die Frage, ob eine körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit führt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen.

Bei dem im Jahr 1974 geborenen Sohn der Revisionswerberin wurde im Jahr 2017 eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Im Jahr 2020 wies das Finanzamt die vom Sohn der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts vom über die Abweisung des von ihm gestellten Eigenantrags auf Familienbeihilfe ab. Grundlage dafür waren zwei auf Gutachten beruhende Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Sohn der Revisionswerberin voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, si...

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