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iFamZ 2, April 2024, Seite 72

Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit des Kindes

iFamZ 2024/49

§ 252 Abs 2 Z 1 und 3 ASVG

Befand sich das Kind, das im Alter von 24 Jahren seine Erwerbsunfähigkeit verloren hat, zu diesem Zeitpunkt noch in einer Ausbildung (hier: Studium, das die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruchte), und bleibt es in der Folge durchgehend erwerbsunfähig, besteht die den Waisenpensionsanspruch begründende Kindeseigenschaft fort. Dass die Erwerbsunfähigkeit in der vorlesungsfreien Zeit verloren ging, spielt keine Rolle.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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