Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit des Kindes
iFamZ 2024/49
Befand sich das Kind, das im Alter von 24 Jahren seine Erwerbsunfähigkeit verloren hat, zu diesem Zeitpunkt noch in einer Ausbildung (hier: Studium, das die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruchte), und bleibt es in der Folge durchgehend erwerbsunfähig, besteht die den Waisenpensionsanspruch begründende Kindeseigenschaft fort. Dass die Erwerbsunfähigkeit in der vorlesungsfreien Zeit verloren ging, spielt keine Rolle.