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Überprüfung mitgebrachter Medikamente
iFamZ 2024/60
§ 34a UbG
LG St. Pölten , 23 R 461/23a
Die (kurzzeitige) Abnahme mitgebrachter Medikamente zur Überprüfung allfälliger Wechselwirkungen ist als zulässig anzusehen. Die Maßnahme ist jedoch jedenfalls eine Beschränkung eines sonstigen Rechts, auf die Dauer des Eingriffs kommt es nicht an. Erst eine entsprechende Dokumentation ermöglicht die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit gesetzter Maßnahmen. Das Unterbleiben der Verständigung an Patient:in und Vertreter:in führt jedenfalls/für sich allein zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme.