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Alles in Bewegung
In absehbarer Zeit geht die (nicht nur gefühlt) längste Gesetzgebungsperiode der letzten 65 Jahre in Österreich zu Ende und man könnte daran denken, allmählich Bilanz zu ziehen. Aber die Erfahrung lehrt uns, dass eine solche Bilanz erst zum Schluss angebracht ist, bergen doch die letzten Phasen vor einer Nationalratswahl oft noch überraschende Ergebnisse „in letzter Minute“. Also warten wir ab, ob es am Ende so sein wird, dass Unterhaltssicherung und Kindschaftsrechtsreform in dieser Koalition nicht zu stemmen waren und sich die Erfüllung der dringendsten legislativen Bedürfnisse darauf konzentriert, die „Baumhaftung“ (es ist die Haftung für Bäume, nicht jene von Bäumen) behutsam umzugestalten. Wenn in der Zivillegistik also noch etwas Anderes abfallen sollte als Äste, wird es die iFamZ möglichst rasch an die interessierte Öffentlichkeit bringen. Für dieses Heft kann man sich stattdessen in gewissermaßen ruhigere Gefilde begeben und die Rechtsentwicklung ohne gesetzgeberische Großeingriffe beobachten – auch da entwickelt sich vieles weiter.
So gibt in diesem Heft Neuhauser (Offenkundige Zahlungsunfähigkeit und richtige Exekutionsführung für Unterhaltsgläubiger, ab S 59) Anleitungen zur zutreffenden Vorgangsweise bei der Unterhaltsexekution nach der Gesamtreform des Exekutionsrechts und zeigen Mayrhofer/Fritsche/Koller (Anwendungspraxis des HeimAufG – Aktuelle Forschungsergebnisse der Studie FRALTERNA, ab S 74) mehrfach Veränderungen der Situation: gestiegenes Grundrechtsbewusstsein, klarere Standards und Abläufe, Verbesserung der Lebenssituation sowie Betreuungsqualität und mehr Rechtssicherheit – mit anderen Worten: kein schlechtes Ergebnis. Der zweite Teil der Schlussfolgerungen und Empfehlungen zum Achten Treffen der Spezialkommission zur praktischen Handhabung des HKÜ 1980 und des KSÜ 1996 (ab S 101) in der Übersetzung von Fucik sowie soziologische Beobachtungen von Karik (Erhöhter Schutzbedarf interzedierender [Ehe-]Frauen? ab S 106), die zeigen, dass der Schutz der Interzedenten bei Analyse der Rechtsprechung durchaus treffsicher geraten ist, runden den Aufsatzteil ab.
Kaum überblickbar die Rechtsprechung, zu der dennoch ein Überblick versucht wird: Eine Gesetzesanfechtung im Bereich von Bestellung und Entschädigung der Erwachsenenvertreter blieb erfolglos (iFamZ 2024/34, 56), was einerseits den Respekt des VfGH vor dem rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, andererseits aber auch zeigt, dass die Gerichte gar nicht so zurückhaltend mit Anfechtungen sind, wie uns die Diskussion um den Parteienantrag zum Teil glauben machen wollte. Zur Entscheidung 10 Ob 4/24x (iFamZ 2024/36, 60) stellt die Anmerkung von Neumayr richtig, dass die Gewährung voller Erziehung von der herrschenden Meinung nicht als Hoheitsakt angesehen wird. Dass Entziehungen der Obsorge massive Grundrechtseingriffe sind, bei denen der Grundsatz der ultima ratio und des gelindesten Eingriffs stets im Auge zu behalten ist, zeigen mehrere veröffentlichte Fälle: 9 Ob 40/23g, iFamZ 2024/37, 61; 7 Ob 158/23w, iFamZ 2024/38, 62; zum Aspekt des rechtlichen Gehörs 2 Ob 224/23i, iFamZ 2024/39, 64). Juristisch unspektakulär mag der Ausspruch zu 3 Ob 221/23f (iFamZ 2024/42, 67) sein, dass Aktenkopien nicht wegen Personalnot des Gerichts verweigert werden können, aber faktisch-organisatorisch legt er ein brisantes Problem der Personalbewirtschaftung offen. Viel Neues findet sich auch vom Senat 10 zu familienbezogenen Sozialleistungen (iFamZ 2024/46, 71 bis 2024/56, 72).
Die Rechtsprechung zum UBG und HeimAufG ist in der iFamZ traditionell vom Höchstgericht über Rekursgerichte bis in die wichtigsten Rechtssätze von Erstgerichten vertreten, diesmal von OGH über LG St. Pölten und ZRS Wien bis hin zum BG Hernals. Scheidungsfolgen befassen die Gerichte naturgemäß auch immer wieder. Kann ein Auskunftsanspruch zu Ausgleichszahlungen auch nach Ablauf der Aufteilungsfrist gestellt werden (1 Ob 180/23m, iFamZ 2024/65, 85)? Kann die geschiedene Miteigentümerin die „Neue“ aus der (noch) gemeinsamen Wohnung räumen lassen (7 Ob 145/23h, iFamZ 2024/66, 86)? Führt jeder Gewaltvorfall zu einer Unterhaltsverwirkung (9 Ob 65/23h, iFamZ 2024/67, 88)? Die Zurückziehung eines Antrags auf Inventarerrichtung gab dem OGH im Erbrecht Anlass, Fragen zu E-Mail-Eingaben deutlich zu beantworten (2 Ob 188/23w, iFamZ 2024/68, 89), andere erbrechtliche Entscheidungen klären die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gegen noch nicht antrittserklärte Erben (mit grundsätzlichen Ausführungen zur „Klärung des besten Erbrechts“ nach der Außerstreitreform, 2 Ob 162/23x, iFamZ 2024/69, 90), verneinen Repräsentation des erbunwürdigen Ehegatten (2 Ob 169/23a, iFamZ 2024/70, 91) und bereichern das Fallrecht um Konstellationen, in denen die Parteistellung eines potenziellen Erben trotz unterbliebener Erbantrittserklärung zu bejahen ist (2 Ob 201/23g, iFamZ 2024/72, 95; 2 Ob 168/23d, iFamZ 2024/73, 97).
Selbstverständlich brauchen wir den Gesetzgeber zur Fortentwicklung des Familien- und Erbrechts – gelegentlich sogar mit Zeitdruck (Aufhebung des § 178 ABGB zum September 2024 …). Aber dieses Heft zeigt wieder einmal: Es bleibt auch ohne legislative Nova alles in Bewegung.
Robert Fucik