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Zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren bei Auslandsanknüpfung
iFamZ 2024/72
Art 4, 17 EuErbVO; Art 267 AEUV
Die Verlassenschaft selbst hat im über sie abgehandelten Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und kein Rekursrecht. S. 96 Vor dem Hintergrund, dass eine Erbantrittserklärung nur deshalb nicht abgegeben wurde, weil der Antragsteller der Auffassung war, dass deutsche Gerichte zuständig seien und deutsches Erbrecht anzuwenden sei, ist ihm im Verfahren zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit Parteistellung einzuräumen, weil er hinreichendes Interesse (am Erbantritt) bekundet hat.
Nach stRsp besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gem Art 267 AEUV zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. Ein Vorabentscheidungsersuchen zum Parteibegriff gem EuErbVO ist schon deshalb nicht angezeigt, weil sich dieser aus nationalem Recht ergibt und insoweit keine Auslegungszweifel in Bezug auf die EuErbVO vorliegen.
[1] Der 2022 im Sprengel des Erstgerichts verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger.
[2] In einem Testament vom setzten sich der Erblasser und seine bereits 2018 verstorbene Ehefrau wechselseitig zu Erben ein und bestimmten den Antragsteller zum ...