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iFamZ 2, April 2024, Seite 56

Regelungen zur Bestellung sowie zu Entschädigung und Aufwandersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters verfassungskonform

iFamZ 2024/34

§§ 274276 ABGB; §§ 810 ErwSchVG; § 137 AußStrG; Anm 9 TP 7 GGG; Art 7 B-VG

G 873–876/2023-9

Die Regelungen zur Bestellung sowie zu Entschädigung und Aufwandersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind verfassungskonform – auch im Vergleich von Rechtsanwälten und Notaren mit Erwachsenenschutzvereinen.

Das BG M. bestellte zunächst einen Rechtsanwalt zum Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) und beendete nach einem Jahr nach Einholung eines Gutachtens die Vertretung. Einige Zeit später bestellte es einen Erwachsenenschutzverein zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter. In der Folge wechselte der Betroffene seinen Wohnort; der für dieses Gebiet zuständige Erwachsenenschutzverein lehnte die Übernahme der Vertretung mangels Kapazität ab. Daraufhin bestellte das BG M. einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Schließlich kam es zu einer Umbestellung. Der nunmehrige Erwachsenenvertreter beantragte 1. eine Entschädigung von 480 € nach § 276 Abs 3 und 4 ABGB und 2. eine „nicht steuerpflichtige Mindestentlohnung gemäß § 9 iVm ErwSchVG iVm § 12 BewG“ von 784,40 €. Das BG M. sprach ihm eine Entschädigung von 548,59 € zu, das darüber hinausgehende Begehren wies es ab. Dagegen erhob der Erw...

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