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iFamZ 2, April 2024, Seite 69

Keine Beschwer bei überholter Kontaktrechtsregelung

iFamZ 2024/43

§ 66 Abs 1 AußStrG

Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch für eine zeitlich überholte Regelung des Kontaktrechts.

1. Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel – auch im Außerstreitverfahren – eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch für ein zeitlich überholtes Kontaktrecht (6 Ob 218/22k, Rz 5 mwN).

Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen Kontaktrechte des Vaters zu Zeiten betreffen, die bereits verstrichen sind, fehlt seinem Rechtsmittel an den OGH die Beschwer, sodass dieses insofern absolut unzulässig ist (3 Ob 128/20z, Rz 4, ua).

2. Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007 [T10]). Die Zurückweisung der einen Tag nach Einbringung der ersten Rekursschrift des Vaters von diesem eingebrachten zweiten Rekursschrift durch das Rekursgericht entspricht der stRsp des...

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