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Gerichtszuständigkeit für ein Kind mit unbekanntem Aufenthalt
iFamZ 2024/44
Im Fall eines Kindes mit unbekanntem Aufenthalt hat es mangels eines nachvollziehbaren Interesses an einer Zuständigkeitsübertragung bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregel (hier: Auffangzuständigkeit des BG Innere Stadt Wien nach § 109 Abs 2 JN) zu bleiben.
Das BG Innere Stadt Wien führt aufgrund seiner Auffangzuständigkeit gem § 109 Abs 2 JN wegen des unbekannten Aufenthalts des Minderjährigen ein Pflegschaftsverfahren. Mit der Obsorge für ihn im Umfang der Vermögensverwaltung und der Vertretung seiner erbrechtlichen Interessen nach dem Großvater väterlicherseits ist das Land Oberösterreich (BH Braunau) als zuständiger KJHT betraut. Einem im Namen des Minderjährigen geschlossenen Erbteilungsübereinkommen wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt. Dem Minderjährigen wurde der (gegen null tendierende) Nachlass nach dem Großvater zu 2/45 eingeantwortet. Nachlasszugehörig ist auch ein Anteil an einer Liegenschaft im Sprengel des BG M.
Mit Beschluss vom übertrug das BG Innere Stadt Wien die Zuständigkeit an das BG M., da für den Minderjährigen nun die BH Braunau die teilweise Obsorge des Landes Oberösterreich wahrnehme, sich die erbrechtlichen Ansprüche des Minderjährige...