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Kein Repräsentationsrecht nach erbunwürdigem Ehegatten
iFamZ 2024/70
Der Wortlaut des § 542 ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. § 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.
S. 92 [1] Der 2021 verstorbene Erblasser hinterließ eine Ehefrau (Erstantragstellerin) und insgesamt fünf Kinder, wobei der Zweit- und Drittantragsteller gemeinsame Kinder des Erblassers und der Erstantragstellerin sind, die Viert- bis Sechstantragstellerin hingegen der ersten Ehe des Erblassers entstammen (und daher nicht von der Erstantragstellerin abstammen).
[2] Eine 2003 vom Erblasser eigenhändig verfasste Urkunde sehen sämtliche Parteien nicht als Testament an und gaben daher übereinstimmend bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes ab.
[3] Die Erstantragstellerin gab eine Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab und bestritt das Vorliegen von Erbunwürdigkeit.
[4] Die Zweit- und Drittantragsteller gaben Erbantrittserklärungen zu je zwei Fünfzehntel des Nachlasses ab.
[5] Die Viert-...