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iFamZ 2, April 2024, Seite 72

Wochengeldanspruch bei GSVG-Versicherung

iFamZ 2024/50

§ 82 Abs 2 GSVG

In Fällen, in denen der Versicherungsfall der Mutterschaft – etwa aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots – bereits vor Beginn der Pflichtversicherung nach dem GSVG eintritt, lässt § 82 Abs 2 Satz 2 GSVG den Anspruch auf Wochengeld ausnahmsweise schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnen, sofern „keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht“. Einem solchen ausnahmsweisen Wochengeldanspruch schadet auch eine Anspruchsberechtigung gegenüber einer Landes-Krankenfürsorgeeinrichtung.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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