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iFamZ 2, April 2024, Seite 106

Auslegung fremden Rechts bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage

iFamZ 2024/75

§ 502 ZPO

[1] 1. Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rsp zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts (hier: des englischen Unterhaltsrechts) ist für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung, weil der OGH nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (RIS-Justiz RS0042940 [T8]). Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rsp und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hierbei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940 [T9]).

[2] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der vom Beklagten vorgelegten abweichenden Stellungnahme der britischen Rechtsanwaltskanzlei Hughes Fowler Carruthers inhaltlich auseinandergesetzt und darauf verwiesen, dass darin nicht dargelegt werde, weshalb nun von der in einer früheren Stellungnahme vertretenen Ansicht abgewichen wird. (…...

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