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Fortsetzung der Loseblattjudikatur – Teil I
iFamZ 2022/158
Äußere Urkundeneinheit, und somit Formgültigkeit eines Testaments liegt vor, wenn dessen beide Blätter mit drei Heftklammern seitlich verbunden sind.
[1] Der 2020 verstorbene Erblasser unterfertigte am ein aus zwei Blättern bestehendes, maschinengeschriebenes Testament, in dem er den Erstantragsteller zu seinem Alleinerben einsetzte. Die erste, doppelseitig bedruckte Seite enthält – jeweils unterhalb zentriert gesetzter Überschriften im Fettdruck – Regelungen über die Einsetzung des Erben, mehrere Vermächtnisse, eine Auflage und den Widerruf früherer letztwilliger Anordnungen sowie Angaben zu Ausfertigungen des Testaments und dessen Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Das bloß einseitig bedruckte zweite Blatt beginnt mit folgender Bestimmung:
„Dieses Testament habe ich selbst gelesen und ich habe in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der ersuchten Zeugen meines letzten Willens bestätigt, dass es meinem letzten Willen vollkommen entspricht. Ich habe hierauf das Testament vor den drei Zeugen unterschrieben und haben auch diese mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterfertigt.“
[2] Danach folgen die Angabe von Ort un...