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Pflichtteilsklage in Etappen
iFamZ 2022/154
§ 761 ABGB; § 239, 411 ZPO
Wird nur ein Teil der Pflichtteilsforderung eingeklagt, treten Streitanhängigkeit und Rechtskraftwirkung auch nur bezüglich des eingeklagten Teils ein. Hinsichtlich des weiteren, nicht eingeklagten Restanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen.
Einer weiteren Klage könnte die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. Derartiges müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, etwa aus der Abweisung eines Mehrbegehrens oder der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung.